Wie die NZZ in ihrer Ausgabe vom 7. April 2004 schreibt, hatte das Kantonsgericht Basel-Landschaft zu entscheiden, ob zwischen einem Fitnesscenter und einer Sportinstruktorin sowie gleichzeitig Aufseherin des Kinderhortes dieses Fitnesscenters ein Auftrags- oder ein Arbeitsverhältnis bestand. Dabei skizzierte das Gericht vier Kriterien, welche ein Rechtsverhältnis als Arbeitsvertrag qualifiziert: Arbeitsleistung im Gegensatz zu einem Arbeitserfolg, Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation (also nicht eigenverantwortliche Tätigkeit), Dauerschuldverhältnis und Entgelt. Das Gericht fügte weiter an, dass es auf die Bezeichnung eines bestimmten Vertrages als Arbeitsvertrag nicht ankomme. Typisch sei das Subordinations- bzw. Abhängigkeitsverhältnis als Unterstellung des Arbeitnehmenden unter die Direktionsgewalt des Arbeitgebers in persönlicher, betrieblicher und zeitlicher Hinsicht. Unter Verweis auf Professor Rehbinder kennzeichne sich die typische Arbeitnehmer Abhängigkeit wie folgt: hohes Mass an Weisungsgebundenheit, Unterordnung unter andere im Dienst des Arbeitgebers stehende Personen, Handeln in fremdem Namen und auf fremde Rechnung, Bindung an feste Arbeitszeiten, Arbeitszeitkontrolle, Pflicht zum regelmässigen Erscheinen, Pflicht, die ganze Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, Bereitstellung von Arbeitsgerät oder Material, Vereinbarung einer Probezeit, Gewährung von Ferien, Führung einer Personalakte, periodische Entgeltleistungen sowie Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes. Zweitrangig seien das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber sowie die steuerrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Erwerbsein- kommens (vgl. Entscheid in: Jahrbuch des schweizerischen Arbeitsrechts 2003, S. 147).
Das Gericht kam schliesslich zum Schluss, dass die Sportinstruktorin Arbeitnehmerin sei, weil sie für einen Zeitraum von 1998 bis 2000 für das Fitnesscenter tätig war, die abzuhaltenden Lektionen vom Fitnesscenter teilweise vorgegeben und teilweise bindend vereinbart wurden, die Mitarbeiterin durchschnittlich etwa 30 Stunden pro Woche für das Fitnesscenter arbeitete und die Lektionen ausschliesslich in vom Arbeitgeber bei Dritten gemieteten Räumlichkeiten stattfanden. Ausserdem wurden die Arbeitsgeräte des Fitnesscenters, wie Hometrainer und Hanteln, vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt.
Das Obergericht des Kantons Zürich führte in einem Entscheid vom 21. Oktober 2003 aus: “Für die Abgrenzung des Arbeitsvertrages vom Auftrag ist zu beachten, dass vorab derjenige ein Beauftragter ist, welcher für eine Mehrzahl von Arbeitgebern Leistungen erbringt und dabei seine Zeit frei einteilen kann. Darunter fallen in der Regel die freien Berufe, wie bsp. der Anwalt, der Architekt oder der Arzt. Wer aber ausschliesslich in den Diensten einer Unternehmung steht, dort in die Firmenstruktur integriert ist, ein fixes Gehalt bezieht und die Arbeit zugeteilt erhält, fallt unter den Arbeitsvertrag, auch wenn er einem freien Berufsstand angehört.” Bei den freien Berufen, welche oft über ein besonderes Fachwissen verfügen und eine leitende Stellung einnehmen, sei neben dem Unterordnungsverhältnis das Kriterium der wirtschaftlichen Abhängigkeit zu berücksichtigen. Aufgrund der oben zitierten Merkmale ist deshalb vor Vertragsabfassung rechtlich zu überprüfen, ob inhaltlich ein Arbeitsvertrag oder ein Auftrag vorliegt.
Es drohen Sozialabgaben, falls ein Auftragsverhältnis als Umgehung eines Anstellungsvertrags ausgelegt wird.